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Urteil Anwaltskommission (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2016 71: -

Der Beschuldigte wurde wegen mehrfachen versuchten Raubes und Sachbeschädigung schuldig gesprochen. Das Jugendgericht ordnete seine Unterbringung an, verbunden mit einer ambulanten Behandlung. Der Beschuldigte wurde zu einer persönlichen Leistung verpflichtet, deren Vollzug aufgeschoben wurde. Die Schadenersatzforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, aber im vollen Betrag abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden auf die Staatskasse genommen.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2016 71

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2016 71
Instanz:-
Abteilung:Anwaltskommission
- Entscheid AGVE 2016 71 vom 20.06.2016 (AG)
Datum:20.06.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2016 Anwaltsrecht 387 I. Anwaltsrecht 71 Art. 12 lit. a BGFA Ein Anwalt hat sicherzustellen, dass Anwaltspost...
Schlagwörter : Anwalt; Anwalts; Anwaltspost; Anwaltskommission; Anwaltsrecht; Hände; Postsendung; Verstoss; Entscheid; Aufsichtsanzeige; Erwägungen; Berufsaus-; Pflicht; Führung; Kanzlei; Behörden; Personen; Anwaltsgeheimnis; Abklärungen; Initiative; Paket; Postboten; Wunsch; Einzelfall
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Schweizer, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 343 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2016 71

2016 Anwaltsrecht 387

I. Anwaltsrecht
71 Art. 12 lit. a BGFA Ein Anwalt hat sicherzustellen, dass Anwaltspost nicht in die Hände unberechtigter Dritter gelangt. Vorliegend Verstoss gegen das BGFA ver- neint. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 20. Juni 2016 (AVV.2015.48), i.S. Aufsichtsanzeige Aus den Erwägungen
3.3. Im Rahmen einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsaus- übung und der daraus resultierenden Pflicht zur Führung einer Kanzlei hat der beanzeigte Anwalt dafür besorgt zu sein, dass Anwaltspost, vorliegend Post von Behörden, ihm zugestellt wird und diese nicht in die Hände von unberechtigten Dritten, respektive Personen, die nicht dem Anwaltsgeheimnis unterstehen, gelangt. (...) 3.4. Gestützt auf die getätigten Abklärungen ist davon auszugehen, dass der beanzeigte Anwalt Y seine Anwaltspost nicht durch unbeteiligte Dritte entgegennehmen lassen wollte. Die X AG führte denn auch aus, dass die Initiative, das Paket bei ihr abzugeben, von dem Postboten der Post ausgegangen und nicht auf Wunsch des beanzeigten Anwalts Y erfolgt sei. Dass im Einzelfall Büromaterial bei der X AG abgegeben worden war, ist unproblematisch, da es sich dabei nicht um eigentliche Anwaltspost handelte. Sowohl der beanzeigte Anwalt Y als auch die X AG führen aus, dass die X AG nicht mit Vollmacht ermächtigt worden sei, eingeschriebene Post entgegenzunehmen. Demnach hätte die Post die eingeschriebene Postsendung gar nicht bei der X AG abgeben dürfen. Vorliegend handelte es sich
2016 Anwaltskommission 388

offenbar um den ersten Fall, gemäss welchem die Post eingeschriebene an den beanzeigten Anwalt Y adressierte Anwaltspost bei der X AG abgab. Der beanzeigte Anwalt Y hat in der Folge nach Mitteilung des hängigen Aufsichtsverfahrens bei der Anwaltskommission des Kantons Aargau umgehend mit der X AG schriftlich vereinbart, dass diese inskünftig keine eingeschriebene Postsendung, welche an Y adressiert sei, entgegennehmen dürfe. Indem der beanzeigte Anwalt Y nach Kenntnisnahme vom konkreten Vorfall umgehend reagierte und eine künftige Postannahme seitens der X AG unterbunden hat, ist ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA vorzuhalten.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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